Im Abschlusszeugnis der Technikerschule wird die Zuerkennung der mit dem Abschluss der Fachschule Technik verbundenen Berufsbezeichnung wie folgt vermerkt:
„Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Technikerin / Staatlich geprüfter Techniker, Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung zu führen.“
Außerdem werden folgende Vermerke aufgenommen:
„Die Fachschule erfüllt die in den Anlagen 2 und 3 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. 1 S. 1475) aufgeführten Bedingungen.“
und
„Das Abschlusszeugnis ist nach § 8 Abs. 6 Satz 6 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz.“
Außerdem ist der Abschluss als Techniker nach dem deutschen und europäischen Qualifizierungsrahmen auf dem DQR-/EQR-Niveau 6 eingestuft und damit einem Bachelorabschluss gleichgestellt.